Künstlersozialkasse

Melden Sie sich bei der KSK an, falls Sie Künstlern und Publizisten Aufträge erteilen.

Alle natürlichen oder juristischen Personen, die künstlerische, journalistische, publizistische und vergleichbare Werke oder Leistungen beauftragen, bezahlen und/oder verwerten, müssen nach § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen. Betroffen sind etwa Werbeagenturen, Verlage, Galerien, aber auch alle Auftraggeber, die Leistungen beauftragen und einkaufen, die unter die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften fallen. Die Abgabe wird auf alle an Künstler und Publizisten gezahlten Honorare erhoben.

Unter die Abgabepflicht fallen auch Unternehmer, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen. Abgabepflichtig nach der Generalklausel sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.

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