Der Unternehmensname

Taufen Sie Ihr Unternehmen und beachten Sie die rechtlichen Vorgaben.

Je nachdem, ob Ihr künftiges Unternehmen ins Handelsregister eingetragen wird oder nicht, müssen Sie bei der Wahl des Unternehmensnamens unterschiedliche Punkte beachten.

EINTRAGUNG INS HANDELSREGISTER

Wenn Ihr Unternehmen ins Handelsregister eingetragen werden soll – wenn Sie also eine GmbH, eine UG (haftungsbeschränkt), eine OHG, KG, AG gründen oder sich als eingetragener Kaufmann selbstständig machen – können Sie einen eigenen Firmennamen wählen. Dieser Name des Unternehmens – kurz gesagt: die Firma – kann einen Sach-, einen Namens- oder Phantasiebezug haben. Beispiele:

  • Sachfirma: Dachfreund Dachdeckerei OHG
  • Namensfirma: Rudolf König GmbH
  • Phantasiefirma: Nemeo UG (haftungsbeschränkt)

Auch Kombinationen aus Sach-, Namens- und Phantasiefirmen sind zulässig. In jedem Fall müssen Sie die zutreffende Abkürzung der gewählten Rechtsform mit dem Firmennamen angeben, also z.B. UG (haftungsbeschränkt).

Ganz automatisch wird Ihr Firmenname übrigens mit der Eintragung ins Handelsregister geschützt, jedenfalls in Ihrem Handelsregisterbezirk. Selbstverständlich muss sich der von Ihnen gewählte Firmenname deutlich von den bereits in Ihrem Bezirk registrierten Firmen unterscheiden. Vor der Eintragung Ihrer Firma prüft dies die zuständige IHK im Auftrag des Registergerichts. Außerdem wird der neue Firmenname durch seine Benutzung im beworbenen Gebiet – also in der Region, in der Sie nachweislich geschäftlich aktiv sind – geschützt. Falls Sie den Schutz über dieses Gebiet hinaus ausdehnen wollen – etwa um künftige Marktchancen zu wahren –, empfiehlt sich die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).


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TIPPS FÜR DIE WAHL DES FIRMENNAMENS

  • Der Name sollte kurz und gut aussprechbar sein.
  • Der Name sollte einprägsam sein.
  • Verständliche Namen mit Bezug zum Unternehmensgegenstand oder zu einer Besonderheit des Unternehmens sind oft von Vorteil, da diese den Kundennutzen schneller vermitteln.
  • Abkürzungen als Firmenname sind eher ungeeignet.
  • Bildhafte Firmennamen prägen sich besonders leicht ein.
  • Prüfen Sie vor der Festlegung auf einen Firmennamen, ob eine zum Namen passende Internetdomain noch verfügbar ist.
  • Falls Sie selbst die zündende Idee nicht haben: Im Internet gibt es Tools zur Namensfindung bzw. -generierung, wie z.B. Namerobot.
  • Bei international tätigen Start-ups: Achten Sie darauf, dass Ihr Firmenname in anderen Sprachen keine negativen Assoziationen auslöst.

KEINE EINTRAGUNG INS HANDELSREGISTER

Kleingewerbetreibende, Freiberufler sowie alle Unternehmen, die nicht ins Handelsregister eingetragen werden, können keine Firmenbezeichnung wählen (da ihr Unternehmen keine „Firma“ im eigentlichen Sinn ist). Stattdessen ist allerdings eine Geschäftsbezeichnung erlaubt. Diese ergänzt den Vor- und Nachnamen des Unternehmers und hat werbenden Charakter. Beispiel: Petra Müller, Friseursalon. Auch hier sind – wie bei der Wahl der Firma – Namensdoppelungen mit Konkurrenten am Ort zu vermeiden. Recherchieren Sie hierzu selbst im Internet, in Branchenbüchern und fragen Sie bei der IHK an.

Nicht zulässig sind auch Ortszusätze, wie z.B. „Reifendienst München“, da diese irreführend den Eindruck erwecken könnten, dass es sich um das einzige – oder führende – Geschäft dieser Art am Ort handelt.

Wichtig: Ihre Geschäftspost muss neben der Geschäftsbezeichnung die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter enthalten (bei Freiberuflern kann der Vorname entfallen). Nur in der Werbung dürfen Geschäftsbezeichnungen ohne den Zusatz der Gesellschafternamen verwendet werden, wie zum Beispiel: „Gasthof zum Goldenen Hirschen“. Dies bedeutet konkret: Die Leuchtreklame, der Werbeaufdruck auf einer Einkaufstüte oder einem Werbeartikel muss nicht den Vor- oder Nachnamen des Unternehmers enthalten. Auch bei Gesellschaften Bürgerlichen Rechts müssen im Geschäftsverkehr sämtliche Gesellschafter mit Vor- und Nachnamen genannt werden. Zusätzlich trägt dieses Unternehmen die Abkürzung GbR. Bei der Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) muss neben dem Nachnamen von mindestens einem Gesellschafter der Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ oder „Partnerschaftsgesellschaft“ aufgeführt werden.

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